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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.