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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.11.1957 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften sowohl in den Häfen als auch an der Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und zu vereinfachen.