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Fassungsvergleich zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 3/2007 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zuständige Sicherheitsbehörde/-dienststelle
Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/-dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.