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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 4↗RIS↗
II. Organe des Übereinkommens
Artikel 4 – Generalversammlung der Vertragsstaaten
(1) Hiermit wird eine Generalversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, die im Folgenden als „Generalversammlung“ bezeichnet wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ dieses Übereinkommens.
(2) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn der Zwischenstaatliche Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag einbringen.
(3) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.