Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Beziehungen, auf die die Bestimmungen dieses Protokolls und die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 angewandt werden können, werden nach Maßgabe dieses Protokolls geregelt. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Übereinkommens von 1927 weiterhin Anwendung.