Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
NAMHAFTMACHUNG UND ERMÄCHTIGUNG
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsbewilligung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht;
(ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens wird vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständigen Luftfahrtbehörden werden in der Namhaftmachung klar genannt; und
(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert.
(b) im Falle eines von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet des Staates Katar gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsbewilligung nach dem Recht des Staates Katar;
(ii) der Staat Katar übt eine wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens aus und hält diese auch aufrecht und ist für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig; und
(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Staates Katar und/oder von Angehörigen des besagten Staates und wird wirksam von diesen kontrolliert.