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Fassungsvergleich zu Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 180/2012 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien bestimmen folgende innerstaatliche Institutionen für die Umsetzung dieses Abkommens und alle gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge:
a) Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (sowie das Kunsthistorische Museum)
b) Für die Republik Albanien: Nationales Historisches Museum in Tirana