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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
4.1 Mit in Kraft treten des gegenständlichen Abkommens soll eine Projektliste erstellt werden, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert und unter den Vertragsparteien ausgetauscht wird.
4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden für eine konzessionelle Finanzierung folgende Projekte/Sektoren in Erwägung gezogen:
ris-attachment://image001.png Infrastruktur
ris-attachment://image001.png kommunaler Wasser- und Abwasserbereich
ris-attachment://image001.png Verkehrssicherheit und Schienenverkehr
ris-attachment://image001.png Bildung und berufliche Ausbildung
ris-attachment://image001.png Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)
ris-attachment://image001.png Landwirtschaft