Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Depositär der Ratifikationsurkunden ist die Regierung der Tschechischen Republik, die die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Dieser Vertrag kann aufgrund einer gegenseitigen Absprache der Vertragsstaaten geändert und ergänzt werden. Die Veränderungen und Ergänzungen müssen in schriftlicher Form ausgeführt werden und treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.