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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF) (COTIF) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Befreiung von Abgaben und Zöllen
§ 1.
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.
§ 2.
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.
§ 3.
Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäß § 1 eingeführt worden sind, entsprechend.
Schlagworte
Einfuhr