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Fassungsvergleich zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 20/2018 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.