Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen
– in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.