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Fassungsvergleich zu Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 27.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 9/2019 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.