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Fassungsvergleich zu EU-Truppenstatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Truppenstatut 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass
1.
von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;
2.
Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.