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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.
Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.