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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, nach Artikel 3 einziehbare Vermögenswerte schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern.