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Fassungsvergleich zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie,
– Straßenbau,
– Recycling und Abfallverwertung,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Transportsysteme,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft.