Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die Vertragsparteien können im Rahmen dieses Abkommens Forschende sowie Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ermöglichen.