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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien können im Rahmen dieses Abkommens Forschende sowie Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ermöglichen.