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Fassungsvergleich zu Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 39/2023 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit bei der Ausbildung
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsniveaus in der Zusammenarbeit mit der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich wird der Alpinpolizei der Landespolizei sowie dem FEL die regelmäßige Teilnahme an flugpolizeilichen Ausbildungen der Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg ermöglicht. Die Einladung für solche Aus- und Weiterbildungen erfolgt direkt durch die Alpinpolizei der Landespolizeidirektion Vorarlberg.
(2)
Überdies kann der FEL bei Flugretternachschulungen der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich anwesend sein. Die Einladung für solche Nachschulungen erfolgt direkt durch die Flugeinsatzstelle Hohenems.
Schlagworte
Ausbildung