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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Grenzübergangsstellen
(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:
a. auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Wien
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
b. auf armenischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Zvartnots
(2) Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr