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Auslieferung (Brasilien)
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Art. 4 Auslieferung (Brasilien)
BGBl
Art. 4 Auslieferung (Brasilien)
Judikatur
Art. 4 Auslieferung (Brasilien)
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Auslieferung (Brasilien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF
BGBl. III Nr. 60/2024
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.