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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.