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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Staatsangehörige mit Privilegien und Immunitäten
Staatsangehörige des Staates einer der Vertragsparteien, die gemäß dem Völkerrecht Privilegien und Immunitäten genießen und im Besitz einer entsprechenden von dem Empfangsstaat ausgestellten Legitimations-Karte sind, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um im Gebiet des Staates dieser Vertragspartei zu bleiben oder erneut einzureisen, solange diese Legitimation-Karte gültig ist und bei der Einreise zusammen mit einem gültigen Diplomatenpass der Republik Kasachstan oder der Republik Österreich vorgelegt wird.