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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 4 § 17geändertBezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.10.1955 – 31.12.1978 · idF BGBl. Nr. 185/1955 · danach: BGBl. Nr. 569/1978 Art. 4 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1979 · idF BGBl. Nr. 569/1978 Art. 4 § 17↗RIS↗
ARTIKEL IV.
Rekonstruktionsmaßnahmen.
§ 17.
(1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
(2) Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
(3) Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.
(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978)