Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 2 (ÜR)aufgehoben
§ 2.
(Anm.: Zu §§ 2 und 26)
(1) Die Bestimmung des § 1 Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 ist erstmalig auf die Lohnsumme anzuwenden, die im Jänner 1968 gezahlt wird.