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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 40↗RIS↗
Artikel XL.
Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.