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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 40neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40 – Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommens nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.