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Norm
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Fassungen
Art. 40 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
BGBl
Art. 40 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Judikatur
Art. 40 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Art. 40 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
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Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 40
neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF
BGBl. III Nr. 287/2013
Art. 40↗
RIS↗
Artikel 40
Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher.