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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 40↗RIS↗
ARTIKEL 40
Bildung, Jugend und Sport
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.
Schlagworte
Meinungsaustausch, Wissensaustausch