Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 41neu
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 41
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.
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