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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 41↗RIS↗
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 41
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.
Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.
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1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.
Schlagworte
Anwendungsbereich