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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 42neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42.
Die Leistungen haben zu bestehen in
a) einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird, oder
b) Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder oder
c) einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).