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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 43neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 43↗RIS↗
V. Übergangsbestimmung.
Artikel XLIII.
Die Abmachungen des vorliegenden Übereinkommens sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie jenen Bestimmungen der Friedensverträge, die sich aus den Artikeln 327 (Absatz 3), 332 (Absatz 2), und 378 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Artikeln der Friedensverträge von Saint-Germain, von Neuilly und von Trianon ergeben, in keiner Weise Abbruch tun.