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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen 1
Art. 43neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 43↗RIS↗
Artikel 43
(1) Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht spätestens bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt.
(2) Die Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde