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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 44neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 44↗RIS↗
UNTERABSCHNITT 2
ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 44
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.
Schlagworte
Anwendungsbereich