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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 45neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 45↗RIS↗
Artikel 45.
Bestehen die Leistungen in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, so sind sie während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.