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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 46neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 46↗RIS↗
Teil VIII.
Leistungen bei Mutterschaft.
Artikel 46.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Mutterschaft nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.