Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 46neu
ARTIKEL 46
Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.