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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 47neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47.
Das Bureau ist ermächtigt, seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den Vertragsmächten für die Tätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedshofes kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als Vertragsmächten oder zwischen Vertragsmächten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.