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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 47neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47
Beachtung der Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaates und Benützung der Räumlichkeiten der Spezialmission
(1) Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten auf Grund dieses Übereinkommens genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
(2) Die Räumlichkeiten der Spezialmission dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Spezialmission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.