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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 48neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.