Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 48neu
Artikel 48
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.