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Norm
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Fassungen
Art. 48 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
BGBl
Art. 48 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Judikatur
Art. 48 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Art. 48 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
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Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 48
neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF
BGBl. III Nr. 287/2013
Art. 48↗
RIS↗
Artikel 48
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln.