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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 48neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 48↗RIS↗
ARTIKEL 48
Energie
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarkts bei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Wirtschaftswachstum an, tragen zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele bei, arbeiten bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima zusammen und sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Berecih mit folgenden Zielen zu verstärken:
a) Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicherheit,
b) Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich,
c) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
d) Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte,
e) Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen der bestehenden multilateralen Energieforen,
f) Förderung der Entwicklung und Nutzung sauberer, diversifizierter, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietechnologien, unter anderem erneuerbare und emissionsarme Energietechnologien,
g) Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -endverbrauch und
h) Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energieexploration und -erzeugung.
Schlagworte
Energietransport, Energieverteilung, Energieendverbrauch, Energieerzeugung