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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 49neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Unterlassung von Diskriminierungen
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung
a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Spezialmission einschränkend angewandt wird;
b) wenn Staaten untereinander auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung das Ausmaß der ihren Spezialmissionen gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten ändern, obwohl eine solche Änderung mit anderen Staaten nicht vereinbart worden ist; diese Änderung muß mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und darf dritte Staaten im Genuß ihrer Rechte sowie in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigen.