Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.
(3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.