Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 49↗RIS↗
ARTIKEL 49
Künftige Beitritte zur Union
(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.
(2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.
(3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.