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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 5neu
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF RGBl. Nr. 28/1881 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Die Auslieferung erfolgt gegen Beibringung des Originals oder einer beglaubigten Ausfertigung eines Strafurtheiles, eines gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Actes.
Diese Acte müssen mit den in dem Lande, welches die Auslieferung begehrt, vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Angabe der Strafe, welche darauf Anwendung findet, enthalten.
Dabei sind womöglich auch die Personsbeschreibung des auszuliefernden Individuums und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, welche zur Sicherstellung der Personsidentität dienen können.
Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages falle, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.
Anmerkung
Hinsichtlich der anzuwendenden Sprache siehe Art. 4 der Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrag, BGBl. Nr. 357/1930.
Schlagworte
Strafurteil, Auslieferungsunterlagen, Akt