Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V
(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.
(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.
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