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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union 1
Art. 5neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 169/2000 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zustimmung und Genehmigung
(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.