Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 5↗RIS↗
Zweites Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 5.
Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehlshaber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke oder Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Einwohner ist es, diese Denkmäler, Gebäude oder Sammelplätze durch sichtbare Zeichen kenntlich zu machen, die aus großen und steifen rechteckigen Flächen bestehen und diagonal in zwei Dreiecke, das obere von schwarzer, das untere von weißer Farbe, geteilt sein sollen.