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Fassungsvergleich zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind.