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Fassungsvergleich zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die im Eigentume der Religionsfonds stehenden Grundstücke keine Anwendung.