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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau 1
Art. 5neu
in Kraft ab 17.07.1969 · idF BGBl. Nr. 256/1969 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL V
1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.